Allgemeine Geschäftsbedingungen für Maler und Gipser



Gipsergeschäft M.Bloch

Hauptstrasse 41 | 4702 Oensingen

www.mbloch.ch | info@mbloch.ch | 079 822 70 81

  

Rechtsgrundlagen

  • Für die Ausführung der Arbeiten gilt das schweizerische Obligationenrecht.
  • Der Besteller kann für Aufträge oder Anweisungen durch einen Vertreter (Bauführer / Architekten) rechtskräftig vertreten werden.

Allgemeines

  • Basis für die Übernahme des Auftrages sind die nachfolgend aufgeführten Leistungs- und Zahlungsbedingungen.
  • Abweichende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners finden keine Anwendung.
  • Unser schriftliches Angebot bildet die Basis für die Auftragserteilung. Die Auftragsbestätigung erfolgt im Regelfall schriftlich, im Ausnahmefall kann diese auch mündlich erfolgen.

Angebot, Preise

  • Angebote haben eine Gültigkeit von 3 Monaten ab Angebotsdatum.
  • Sollte nach Annahme des Angebotes oder vereinbartem Ausführungsbeginn die Leistung nicht innerhalb einem Monat (Start Hauptarbeiten) abgerufen werden, so hat der Auftragnehmer im Falle von Lohn- oder Materialkostenänderungen das Recht, die angebotenen Arbeiten zu entsprechend geänderten Vertragspreisen anzubieten. Stimmt der Besteller diesen angepassten Vertragsinhalte nicht zu, so hat der Auftragnehmer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
  • Die Leistungen sind unter der Annahme kalkuliert, dass bei der Ausführung Baufreiheit besteht und dass die Erbringung der Leistungen zusammenhängend und ohne Unterbrechung, nach Planung des Auftragsnehmers erbracht werden können. Bei Abweichungen (wie zum Beispiel Behinderungen, Leistungsstörungen, usw.) besteht ein Anspruch auf Erstattung der entstehenden Mehrkosten.
  • Das Angebot wird auf Basis der vorhandenen Informationen und Kenntnisse erstellt. Muss der Auftrag während der Ausführung auf Grund von Umständen, welche zum Zeitpunkt der Angebotsaufnahme nicht bekannt waren, angepasst werden, so verändert sich der Angebotspreis entsprechend. Der Besteller wird über solche Umstände möglichst frühzeitig informiert und in Absprache wird ein Nachtragsangebot erstellt.

Zusatzaufträge

  • Wird eine im Angebot nicht vorgesehene Leistung vom Besteller gefordert oder macht der Bauverlauf eine solche unumgänglich, so werden die entsprechenden Leistungen zu verbandsüblichen Ansätzen in Rechnung gestellt.
    Auf Wunsch des Bestellers wird für solche Leistungen ein Nachtragsangebot erstellt.

Rechnungstellung / Zahlungskonditionen

  • Dem Auftragnehmer ist es freigestellt, unabhängig vom Auftragsvolumen 90% der schon geleisteten Arbeiten als Teilzahlung in Rechnung zu stellen.
  • Nach Beendigung der Hauptarbeiten (sämtlich Arbeiten sind bis auf Kleinigkeiten wie Nachbesserungen, usw. erstellt und funktionsfähig) kann der Auftragnehmer die Schlussrechnung erstellen. In der Regel geht der Rechnungsstellung eine Abnahme des Werkes vor.
  • Die Zahlung der Schlussrechnung hat gemäss Zahlungskonditionen welche auf der Schlussrechnung aufgeführt sind, zu erfolgen. Ungerechtfertigte Abzüge werden zuzüglich eines Administrationsbeitrages nachgefordert.
  • Die Berufung auf Mängel entbindet den Besteller nicht von der Pflicht der Zahlungsfristen.
  • Für nicht vertragsmäßig geleistete Zahlungen wird ein Verzugszins von 5% auf die versäumte Summe verrechnet.

Ausführungsbedingungen/bauliche bedingte Unterbrüche

  • Bei Witterungs- und Trocknungsbedingungen, welche nicht den Empfehlungen der Materiallieferanten entsprechen, kann der Auftragnehmer die Arbeiten unterbrechen. Bei sonstigen Umständen welche ein rationelles Arbeiten verunmöglichen oder Umständen welche nicht der Regel der Baukunst entsprechen, kann der Auftragnehmer ebenfalls die Arbeiten unterbrechen. Die Dauer der Unterbrechung verlängert die Ausführungsfrist und es können keine finanziellen Folgen ein bedungen werden.

Abnahme / Gewährleistungsfrist

  • Mit der Abnahme des Werkes geht das Werk an den Besteller über.
  • Die Abnahme erfolgt durch eine gemeinsame Begehung (Abnahme) und / oder durch die Inbetriebnahme des Werkes oder Teilen davon, durch den Besteller.
  • Erfolgt eine Anzeige der Bauvollendung so gilt das Werk 30 Tage nach Versand der Anzeige als abgenommen, falls nicht vorher eine entsprechende Abnahme erfolgt ist.
  • Mit der Abnahme beginnt die Gewährleistungspflicht innerhalb welcher Mängel an der Leistung geltend gemacht werden können (Verjährungsfrist).
  • Für Beschädigungen unserer Leistungen, die durch Dritte oder sonstige Umstände, welche durch den Auftraggeber nicht beeinflusst werden können oder konnten, kann keine Haftung beim Auftragnehmer geltend gemacht werden.
  • Die Gewährleistungsfrist beträgt auf offen erkennbare Mängel 2 Jahre, auf verdeckte Mängel 5 Jahre.
  • Mängel sind innert 5 Tagen nach Erkennung dem Auftragnehmer als Mängelrüge schriftlich mitzuteilen. Die Beseitigung der Mängel kann sofort oder zeitlich verzögert durch den Auftragnehmer erfolgen.

Urheberrecht an Angebots- und Leistungsverzeichnissen

  • Alle von Anbieter erstellten Angebotsunterlagen (Leistungsbeschreibungen, Zeichnungen, Skizzen und Ausmaß Berechnungen) bleiben in dessen Eigentum und dürfen ohne Zustimmung des Anbieters zu keinem Zeitpunkt vervielfältigt und Dritten zugänglich gemacht werden.
    Insbesondere ist es ohne vorherige Absprache mit dem Angebotsersteller nicht statthaft, vorliegende Angebotsunterlagen als Ganzes, auszugsweise oder in leicht abgeänderter Form als Basis für die Beschaffung weiterer Angebote der gleichen Arbeitsart zu nutzen.
  • Werden die Unterlagen trotzdem und ohne Absprache mit dem Anbieter als Basis für die Auftragserteilung an Dritte genutzt, so kann der Anbieter entsprechende Kosten für die Konzeptentwicklung dem Besteller in Rechnung stellen.